Nachdem des öfteren Mitbürger Schwierigkeiten haben, wenn Wege verwachsen sind oder Äste überhängen, wird auf folgende Bestimmung des § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. I 134/1999 hingewiesen.
Grundeigentümer haben die Verpflichtung, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benützbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
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Lehner Gerhard
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