Oö.Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö.LuftREnTG, LGBl 114/2002
Am 26.9.2002 hat der Oö Landtag ein neues Luftreinhalte- und Energietechnik-Gesetz beschlossen, das mit 1.1.2003 in Kraft tritt. Das neue Gesetz bündelt die bisherigen Heizungsbestimmungen in den verschiedensten Landesgesetzen erstmals in einem Dokument.
Für Privathaushalte sind vor allem folgende neue Bestimmungen relevant:
In Verkehr bringen (§ 12)
Kleinfeuerstätten und Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte Emissionsgrenzwerte einhalten (die in der Anlage des Gesetzes festgeschrieben sind), darüber eine Prüfung (Typenprüfung) vorliegt und eine technische Dokumentation beigegeben ist.
An jeder Feuerstätte muss ein Typenschild mit genau festgelegten Informationen angebracht sein.
Diese Bestimmung verpflichtet vor allem die in Verkehr bringenden Personen (Händler). Die Anbringung des Typenschildes ermöglicht es aber auch Konsument/innen auf einfache Weise, die Einhaltung der Bestimmung nachzuvollziehen.
Bewilligungs- und Anzeigepflichten (§§ 19 ff)
Eine Bewilligungspflicht besteht für Feuerungsanlagen über 400 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 l flüssiger Brennstoffe und Feuerungsanlagen für bestimmte gasförmige Brennstoffe. Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist (außer bei Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe) beim Bürgermeister/der Bürgermeisterin bzw. dem Magistrat in Städten mit eigenem Statut zu stellen.
Eine Anzeigepflicht besteht für Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe von 50 bis 400 kW.
Eine Typenprüfung muss unabhängig von einer allfälligen Bewilligungspflicht in allen Fällen vorliegen.
Erstmalige Inbetriebnahme (§ 22)
Für jede neu errichtete oder wesentlich geänderte Feuerungsanlage, unabhängig von einer Anzeige-/Bewilligungspflicht, muss vor der erstmaligen Inbetriebnahme eine Überprüfung stattfinden und darüber ein Abnahmebefund erstellt werden. Dies gilt auch, wenn die Heizungsanlage länger als ein Jahr stillgelegt war (bei Heizungsanlagen unter 50 kW länger als 3 Jahre). Der Abnahmebefund ist dem/der Bügermeister/in (bei bewilligungspflichtigen Heizungsanlagen für gasförmige Brennstoffe auch der Bezirksverwaltungsbehörde) vorzulegen (Meldepflicht).
Auflassung (§ 24)
Die Auflassung bewilligungs- oder anzeigepflichtiger Feuerungsanlagen ist der Behörde vor der Ausführung anzuzeigen, bei gasförmigen Brennstoffen auch dem/der Bürgermeister/in (bzw. Magistrat) zu melden.
Wiederkehrende Überprüfung (§ 25)
Feuerungsanlagen müssen nicht nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme, sondern auch laufend im Betrieb überprüft werden. Diese wiederkehrende Überprüfung soll dazu beitragen, das gute Emissionsverhalten der Feuerstätten während der Lebensdauer möglichst aufrecht zu erhalten.
Folgend Überprüfungspflichten sind vorgesehen:
- bis zu 15 kW - alle 3 Jahre auf Sicherheitsvorschriften
- über 15 kW - weniger als 50 kW - alle 2 Jahre auf Sicherheits- und Umweltvorschriften
- über 50 kW - jährlich auf Sicherheits- und Umweltvorschriften
Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten und vom Betreiber der Feuerungsanlage bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. Die Überprüfung kann zB. vom Rauchfangkehrer, der Rauchfangkehrerin vorgenommen werden.
Bestehende Feuerungsanlagen müssen innerhalb von 2 Jahren (d.h. bis Ende 2004) überprüft werden.
Dimensionierung von Heizungsanlagen (§ 8)
Zur Gewährleistung einer effizienten Energienutzung sind neue oder zu ändernde zentrale Heizungsanlagen ab einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 6 kW auf Grund einer Heizlastberechnung zu dimensionieren.
Elektrische Widerstandsheizungen (§ 10)
Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen außer in begründeten Ausnahmefällen als Hauptheizungsanlage nicht verwendet werden.
Behördliche Überprüfung (§ 27)
Die Behörde (idR Bürgermeister/in) hat das Recht, Feuerungsanlagen jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen. Rauchfangkehrer/innen haben im Rahmen der Überprüfung zu kontrollieren, ob die wiederkehrende Überprüfung fristgerecht durchgeführt wurde und widrigenfalls bei der Behörde Anzeige zu erstatten.
Daneben gibt es noch Bestimmungen über die Lagerung von Brennstoffen, insbesondere für flüssige und gasförmige Brennstoffe (Bewilligungspflicht Flüssiggastank) und spezielle Bestimmungen für erdgasversorgte Heizungsanlagen.
Ansprechpartner
Lehner Gerhard
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