Die Wohnbeihilfe dient dazu, den Wohnungsaufwand für Personen mit schwächerem Einkommen erträglich zu machen.
Anspruchsvoraussetzungen
- Unzumutbare Belastung durch den Wohnungsaufwand
- Es muss die Rückzahlung des Förderungsdarlehens, eines Konversionsdarlehens oder eines bezuschussten Hypothekardarlehens bereits eingesetzt haben
- Der Mieter muss die Wohnung dauernd bewohnen (kein Zweitwohnsitz!)
- Der Förderungswerber muss österreichischer Staatsbürger oder EWR-Bürger sein
- Der Förderungswerber muss ihm zustehende Zuschüsse zur Minderung des Wohnbedürfnisses beantragt haben (so solche bestehen).
Bemessungsgrundlagen
Die angemessene Wohnnutzfläche beträgt für die erste Person 50 m² für jede weitere in der Wohnung wohnhafte Person 20 m².
Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist jener Betrag, der nach dem Mietrechtsgesetz, Wohnungs-Gemeinnützigkeitsgesetz bzw. nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (i.d.g.F.) oder Förderungszusicherungen (§ 2 Z.6 WFG 1993) monatlich vom Hauptmieter zu entrichten ist. Dieser Betrag vermindert sich um Aufwendungen im Sinne der §§ 21 und 24 MRG beziehungsweise § 14 Abs. 1Z. 1 WGG. (das entspricht im Regelfall der Bruttomiete abzüglich Betriebs- und Verwaltungskosten sowie Garagenmiete).
bei Eigenheimen werden neben dem Förderungsdarlehen oder dem bezuschussten Hypothekardarlehen die im Finanzierungsplan der Zusicherung enthaltenen zusätzlichen Hypothekardarlehen im Ausmaß von 30 % der Gesamtbaukosten berücksichtigt, wobei eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren zugrunde zu legen ist.
Sonstige Zuschüsse sind in Abzug zu bringen, die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist mit ATS 36,-- pro m² Nutzfläche begrenzt.
Wohnbeihilfe kann nur auf die Dauer von höchstens einem Jahr gewährt werden. Für das Ansuchen sind die vom Amt der Oö. Landesregierung festgelegten Formulare zu verwenden. Das Ansuchen um Wohnbeihilfe ist bei der Gemeinde einzubringen. Für eine Zeit von längstens 6 Monaten vor dem Einlangen des Ansuchens kann die Wohnbeihilfe rückwirkend gewährt werden. Wenn sich das monatliche Einkommen durch Karenzierung, Arbeitslosigkeit, Pensionierung oder Arbeitsplatzwechsel ohne Abfertigungsanspruch erheblich geändert hat, kann eine Neuberechnung beantragt werden.
Einkommen
a) Bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 25 Einkommensteuergesetz 1988 (Bruttobezüge, abzüglich der Werbungskosten und der einbehaltenen Lohnsteuer sowie der Abfertigungen.
b) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Sanierungsgewinne der Freibeträge der Investitionsrücklage, des Investitionsfreibetrages) abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer. Sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit enthalten, so wird der 13. Und 14 Monatsbezug hinzugerechnet.
c) Bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes.
Definition des Haushaltseinkommens
Das ist die Summe der Einkomme des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei Einkünfte aus Ferialtätigkeit, einer Waisenrente und einer Lehrlingsentschädigung unberücksichtigt bleiben.
Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens.
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand (höchstens ATS 36,-- pro m²) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand. Eine Wohnbeihilfe kann nur dann ausbezahlt werden, wenn dieser Betrag ATS 100,-- monatlich erreicht.
Erforderliche Unterlagen
- Lückenloser Nachweis des Haushaltseinkommens des letzten Kalenderjahres mittels Jahreslohnzettel oder Einkommenssteuerbescheid, Nachweis von Arbeitslosengeld, Karenzgeld, Unterhaltsleistungen, (Scheidungsurkunde und Vergleichsausfertigung) Sozialhilfe, Auslandseinkünfte und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einheitswertbescheid).
- Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des Förderungswerbers (nur bei Erstantrag)
- Allfälliger Bescheid des Finanzamtes über eine Mietzinsbeihilfe.
- Bei Lehrlingen, eine Kopie des Lehrvertrages
- Wohnungsaufwandsbestätigung des Wohnungsunternehmens
- Von Familien, deren Kind im Sinne des § 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 erheblich behindert ist, oder von Personen, deren Erwerbsfähigkeit zu mehr als 60 % gemindert ist, muss ein entsprechender Nachweis erbracht werden
Der Empfänger einer Wohnbeihilfe ist verpflichtet, dem Amt der Oö. Landesregierung sämtliche Tatsachen, die eine Herabsetzung der Wohnbeihilfe oder einen Verlust des Anspruches zur Folge haben könnten, wie z.B. Änderung der Personenzahl, Verehelichung, Scheidung, Aufgabe der Wohnung, Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe, Mietzinsbeihilfe usw., innerhalb einem Monat nach deren Bekanntgabe anzuzeigen.
Der Antrag ist am Gemeindeamt einzubringen. Die Übermittlung erfolgt durch das Gemeindeamt an das Amt der Oö. Landesregierung, die dann über die Beihilfengewährung entscheidet.